Die Dauer der Sicherheitshaft von sechs Monaten rückt auch nicht in gefährliche Nähe der zu erwartenden Verlängerungsdauer der Massnahme, zumal auch der Beschwerdeführer selbst eine Verlängerung der Massnahme um ein Jahr beantragt hat. Ersatzmassnahmen, die in gleicher Weise geeignet wären, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Sicherheit Dritter zu bannen, wie die Fortführung des aktuellen Settings, sind momentan nicht ersichtlich. 5.3 Die im Raum stehende Frage einer möglichen baldigen Verlegung des Beschwerdeführers in ein offenes Massnahmenzentrum (JVA G.________) stellt eine Vollzugsfrage da.