5.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer bislang in Untersuchungshaft und im stationären Massnahmenvollzug verbrachte Zeit die Dauer der aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 9.5 Jahren noch nicht erreicht hat und die Vollzugsbehörde zudem eine Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre beantragte hat, gewahrt. Die Dauer der Sicherheitshaft von sechs Monaten rückt auch nicht in gefährliche Nähe der zu erwartenden Verlängerungsdauer der Massnahme, zumal auch der Beschwerdeführer selbst eine Verlängerung der Massnahme um ein Jahr beantragt hat.