Das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt hoch (BGE 143 IV 9 E. 3.2). Angesichts dessen und gestützt auf die gutachterliche Einschätzung ist die Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) daher weiterhin zu bejahen.