Angesichts der vorliegenden Aktenlage, insbesondere des Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 16. Juli 2018 (inkl. Ergänzung vom 27. September 2018), des Führungsberichts der JVA D.________ vom 1. Oktober 2018 sowie des Therapieberichts der Psychiatrischen Dienste F.________ vom 16. Oktober 2018, erscheint es bei summarischer Prüfung und ohne dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen, wahrscheinlich, dass die über den Beschwerdeführer angeordnete