c StPO (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; nicht amtlich publizierte E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3 f.; 137 IV 333 E. 2.3.3; nicht amtlich publizierte E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175). In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität.