dass eine solche verlängert wird (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1). 4.3 Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Der Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist auf das ordentliche Unter- suchungs- und Hauptverfahren (mit Vortaten und neu zu untersuchenden Delikten) zugeschnitten.