221 Abs. 1 StPO). 4.2 Wird die Sicherheitshaft im Verfahren betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme angeordnet, entfällt die Prüfung des dringenden Tatverdachts, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt. Hingegen bedarf es für die Anordnung und die Weiterführung von Sicherheitshaft einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert resp. dass eine solche verlängert wird (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1).