Die Anordnung von Sicherheitshaft setzt voraus, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 4.2 Wird die Sicherheitshaft im Verfahren betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme angeordnet, entfällt die Prüfung des dringenden Tatverdachts, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt.