3 4. Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung der Sicherheitshaft im nachträglichen selbständigen Verfahren auch den materiellen Anforderungen genügt. 4.1 Die Anordnung von Sicherheitshaft setzt voraus, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art.