Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich der angerufene Entscheid des Europäischen Gerichtshofes nicht auf die damals noch nicht in Kraft stehende Schweizerische Strafprozessordnung, sondern auf die frühere Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt bezieht und damit nicht einschlägig ist. Darauf kann verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.5; vgl. auch BGE 137 IV 333 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2016 vom 16. August 2016 E. 1.2).