Darauf ist nicht zurückzukommen. Was der Beschwerdeführer hinsichtlich des Analogieverbots sowie den Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Borer gegen Schweizerische Eidgenossenschaft vom 10. Juni 2010 (Urteil des EGMR Nr. 22493/06) vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich der angerufene Entscheid des Europäischen Gerichtshofes nicht auf die damals noch nicht in Kraft stehende Schweizerische Strafprozessordnung, sondern auf die frühere Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt bezieht und damit nicht einschlägig ist.