3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht einen Verstoss gegen Art. 10 und Art. 31 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMKR; SR 0.101). Es liege keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Sicherheitshaft vor. 3.2 Ergeht eine gerichtliche Verlängerung einer Massnahme nicht vor Ablauf, stellt sich die Frage nach den Folgen des Fehlens eines gültigen Titels für den Freiheitsentzug. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Art.