Am 28. Dezember 2018 verfügte die Verfahrensleitung, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Advokat Dr. B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 3. Januar 2019 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 3. Januar 2019 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 8. Januar 2019, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die BVD stellten am 4. Januar 2019 den Antrag, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei zu bestätigen.