Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 529 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Advokat Dr. B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Süd- bahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern Vollzugsbehörde Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 20. Dezember 2018 (ARR 18 140) Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 12. November 2014 sprach das Regionalgericht Oberland A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher sexueller Nöti- gung, mehrfacher versuchter und vollendeter Schändung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, Zugänglich-Machens von Pornografie, mehrfacher Her- stellung und Versendung von Pornografie und mehrfachen Verabreichens von ge- sundheitsgefährdenden Stoffen an Kindern schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9.5 Jahren. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Mass- nahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) an- geordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären thera- peutischen Massnahme aufgeschoben. Der Beschwerdeführer hat die Massnahme am 6. Januar 2014 vorzeitig angetreten. Am 29. Oktober 2018 stellten die Be- währungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) beim Regi- onalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB Antrag auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Das für das nachträgliche Verfahren zuständige Regionalgericht stellte am 14. Dezem- ber 2018 beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangs- massnahmengericht) den Antrag, es sei gegen den Beschwerdeführer Sicherheits- haft bis zum Vorliegen des rechtskräftigen richterlichen Entscheids über die Ver- längerung der Massnahme, längstens für sechs Monate, anzuordnen. Nach Ein- gang der Stellungnahme der BVD, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie des Beschwerdeführers entschied das Zwangsmassnahmengericht am 20. Dezember 2018, dass der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft versetzt werde. Die Haftdauer wurde auf sechs Monate be- schränkt. Zudem wurde bestimmt, dass der Beschwerdeführer bis zum endgültigen Entscheid über den weiteren Verlauf der Massnahme bzw. bis zum Ablauf der an- geordneten Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) D.________ im aktu- ellen Setting verbleibe. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2018 Beschwerde. Er beantragte das Folgende: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei Herr A.________ aus der Haft zu ent- lassen. 2. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Partei- entschädigung zuzusprechen. 3. Es sei die amtliche Verteidigung zu bestätigen bzw. die unentgeltliche Rechtspfle- ge/Verbeiständung zu gewähren. Am 28. Dezember 2018 verfügte die Verfahrensleitung, dass die amtliche Verteidi- gung des Beschwerdeführers durch Advokat Dr. B.________ auch für das Be- schwerdeverfahren gelte. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 3. Janu- ar 2019 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 3. Ja- nuar 2019 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwalt- schaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 8. Januar 2019, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die BVD stellten am 4. Januar 2019 den Antrag, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei zu bestäti- gen. 2 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Sicher- heitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Si- cherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht einen Verstoss gegen Art. 10 und Art. 31 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMKR; SR 0.101). Es liege keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Sicher- heitshaft vor. 3.2 Ergeht eine gerichtliche Verlängerung einer Massnahme nicht vor Ablauf, stellt sich die Frage nach den Folgen des Fehlens eines gültigen Titels für den Freiheitsent- zug. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Art. 363 ff. StPO keine besondere Re- gelung für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Verfahren enthalten. Nach konstanter bundesgerichtlicher Recht- sprechung sind indes die Art. 221 und Art. 229 ff. StPO analog anwendbar (BGE 139 IV 175 E. 1.1 f.; 137 IV 333 E. 2.2 f.; je mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 1B_204/2018 vom 15. Mai 2018 E. 1.3; 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.1; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2; 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 1.3 und 6; 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2; 1B_371/2016 vom 11. November 2016 E. 4.6; 6B_834/2016 vom 16. August 2016 E. 1.2; 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2; 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4). Mithin besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gemäss mehrfach bestätigter bundesgerichtlicher Praxis eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft im selbständigen gerichtlichen Verfahren. Darauf ist nicht zurückzukommen. Was der Beschwerdeführer hinsicht- lich des Analogieverbots sowie den Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Borer gegen Schweizerische Eidgenossenschaft vom 10. Juni 2010 (Urteil des EGMR Nr. 22493/06) vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich der angerufene Entscheid des Europäischen Gerichtshofes nicht auf die damals noch nicht in Kraft stehende Schweizerische Strafprozessordnung, sondern auf die frühere Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt bezieht und damit nicht einschlägig ist. Darauf kann ver- wiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.5; vgl. auch BGE 137 IV 333 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2016 vom 16. August 2016 E. 1.2). 3 4. Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung der Sicherheitshaft im nachträglichen selbstän- digen Verfahren auch den materiellen Anforderungen genügt. 4.1 Die Anordnung von Sicherheitshaft setzt voraus, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wie- derholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 4.2 Wird die Sicherheitshaft im Verfahren betreffend Verlängerung der stationären the- rapeutischen Massnahme angeordnet, entfällt die Prüfung des dringenden Tatver- dachts, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt. Hingegen bedarf es für die Anordnung und die Weiterführung von Sicherheitshaft einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Si- cherstellung des Betroffenen erfordert resp. dass eine solche verlängert wird (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1). 4.3 Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Ver- gehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Der Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist auf das ordentliche Unter- suchungs- und Hauptverfahren (mit Vortaten und neu zu untersuchenden Delikten) zugeschnitten. Im gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsre- levante Verbrechen oder schwere Vergehen (insbesondere Gewaltdelikte) drohen. Bei Sicherheitshaft wegen nachträglichen richterlichen Massnahmenverfahren reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; nicht amtlich publizierte E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3 f.; 137 IV 333 E. 2.3.3; nicht amtlich publizierte E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175). In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzu- setzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsge- fahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungüns- tige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgericht 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.3). 4.4 Nach Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich die Gefahr weiterer mit der psy- chischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Verge- 4 hen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlänge- rung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. 4.5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnah- mengerichts, wonach die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Si- cherheitshaft im nachträglichen selbständigen Verfahren gegeben sind. Diese wer- den zu Recht auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt. Es kann auf die einlässlichen Ausführungen des Regionalgerichts im Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 14. Dezember 2018, S. 3 f., verwiesen werden (vgl. im De- tail auch den Antrag der BVD um Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme vom 29. Oktober 2018): Die Vollzugsbehörde hat im Hinblick auf den Verlängerungsantrag A.________ durch Dr. med. E.________ forensisch-psychiatrisch begutachten lassen. Durch das Gutachten vom 16. Juli 2018 und das Ergänzungsgutachten vom 27. September 2018 hat sich gemäss den Bewährungs- und Vollzugsdiensten folgende Beurteilung ergeben: Der Gutachter, die JVA D.________ und die behandelnden Therapeuten hätten übereinstimmend bei A.________ Veränderungen und Therapiefortschritte in den Bereichen Deliktbearbeitung, nachhalti- ger Veränderungswunsch und Motivation, das Doppelleben aufzuheben, Eröffnung einer neuen Zu- kunftsperspektive ohne Sexualität, Motivation zur anhaltenden Einnahme triebdämpfender Medika- mente, Reduzierung der hohen sexuellen Triebhaftigkeit durch triebdämpfende Medikation sowie Führung eines detaillierten Sexualtagebuchs, festgestellt. Durch den Gutachter werde die Motivation von A.________, das Doppelleben aufzugeben und auf die Sexualität verzichten zu wollen, als au- thentisch beurteilt. Auch die JVA D.________ sehe keine Hinweise auf ein Doppelspiel. Bei A.________ habe in den vergangenen Jahren im Massnahmenvollzug zweifellos eine positive Ent- wicklung stattgefunden. Nichtsdestotrotz liege gemäss dem Gutachter eine homosexuelle Pädophilie vor und es würden sich abgeschwächte akzentuierte dissoziale Züge diagnostizieren lassen. Die be- handelnden Therapeuten würden auf eine ähnliche Symptomatik hinweisen, würden diese jedoch als narzisstische Züge einordnen. Der Gutachter weise explizit darauf hin, dass die sexuelle Präferenz der Pädophilie nicht verändert werden könne. Es könne jedoch durch Unterdrückung des Sexualtriebs sowie der Erarbeitung und Etablierung von Kontrollfunktionen versucht werden, auf sexuelle Hand- lungen mit Kindern zu verzichten. Obwohl gemäss Gutachter eine gute Beeinflussbarkeit bzw. Thera- piefähigkeit gegeben sei, sei aufgrund des bisherigen Verlaufs mit 20-jähriger ausgelebter Pädosexu- alität hinter einer betont prosozialen Fassade jedoch davon auszugehen, dass eine langjährige The- rapie erforderlich sein werde. Der Gutachter rechne aktuell mit einer Zeitdauer von weiteren 5 Jahren. Mit Blick auf das durch A.________ über Jahre geführte Doppelleben seien nun eine komplette Auf- gabe von diesem und ein völlig neuer Lebensentwurf erforderlich, um nicht erneut in altbekannt Mus- ter und Delinquenzschemen zu verfallen. Die Vollzugsbehörde teile daher die Einschätzung des Gut- achters und der behandelnden Therapeuten und gehe von einer weiteren langjährigen Therapieerfor- derlichkeit aus. Trotz der bisherigen Therapieerfolgen sei das Rückfallrisiko für einschlägige Delin- quenz als nach wie moderat bis hoch einzustufen. Angesichts der vorliegenden Aktenlage, insbesondere des Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 16. Juli 2018 (inkl. Ergänzung vom 27. September 2018), des Führungsberichts der JVA D.________ vom 1. Oktober 2018 sowie des Therapieberichts der Psychiatrischen Dienste F.________ vom 16. Oktober 2018, erscheint es bei summarischer Prüfung und ohne dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen, wahrscheinlich, dass die über den Beschwerdeführer angeordnete 5 stationäre therapeutische Massnahme verlängert wird. Der Gutachter Dr. med. E.________ spricht sich klar für eine Verlängerung der stationären Massnahme (um fünf Jahre) aus, wobei aufgrund der ausgeprägten Neigung zum Doppelleben und zum Hintergehen eines Helfernetzes dem Faktor der langfristigen Kontrolle auch bei scheinbar günstigem Verlauf Rechnung getragen werden sollte. Noch ausstehend sei die Überprüfung der Triebdämpfung im Rahmen alltagsnaher Situa- tionen bei regelmässigem Kinderkontakt im Rahmen von Ausgängen. Daneben ha- be die Entwicklung eines neuen Lebenskonzepts gerade erst begonnen. Die Idee des Beschwerdeführers, zukünftig in einem Kloster leben zu wollen, sollte gemäss Dr. med. E.________ therapeutisch bearbeitet werden. Es sei noch offen, ob es sich um einen gangbaren Weg handle. Auch betreffend die triebsenkende Medika- tion, auf welche der Beschwerdeführer eventuell noch mehrere Jahrzehnte ange- wiesen sein werde, würden sich noch therapeutische Themenbereiche ergeben. Der Gutachter erachtet einen Übertritt in den offenen Vollzug, namentlich in die JVA G.________, per sofort für möglich. Das dortige Stufenkonzept sei aus aktuel- ler Sicht vorsichtiger, d.h. langsamer umzusetzen. Mithin befürwortet er eine lang- fristige Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme in einem offe- nen Vollzug mit schrittweisen, sorgfältig zu überprüfenden Vollzugsöffnungen (vgl. im Detail für den Zeithorizont der Vollzugsöffnungen die Ergänzung zum Gutachten von Dr. med. E.________ vom 27. September 2018). Gleichermassen führen auch die behandelnden Therapeuten im Bericht vom 16. Oktober 2018 zusammenge- fasst aus, dass zwar an den problematischen Persönlichkeitszügen gearbeitet wor- den sei, Einsichten und Verhaltensänderungen aber noch in den Anfängen stün- den, insbesondere im Bereich der narzisstischen Anteile. Es seien weitere Voll- zugslockerungen indiziert, um Übungsfelder zu schaffen, in denen der Beschwer- deführer weitergehende Erfahrungen sammeln und Gelerntes anwenden könne. Nur anhand von Informationen aus Situationen mit schrittweise grösserer Eigen- verantwortung könne eingeschätzt werden, wie und ob der Beschwerdeführer Werkzeuge, Ressourcen und Motivation für ein deliktfreies Leben überdauernd an- wenden und aufweisen könne. Sowohl der Gutachter als auch die psychiatrischen Dienste F.________ sprechen sich demnach für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme aus, um die eingeschliffenen Verhaltensmuster und tiefsitzenden problematischen Persönlichkeitszüge weiter bearbeiten zu können. Der Beschwerdeführer befindet sich erst am Anfang des progressiven Vollzugssys- tems. Die bisher erreichten Therapiefortschritte müssen nun auch in einem alltags- näheren Setting mit grösseren Belastungen und ohne lückenlose Kontrolle ange- wandt und überprüft werden. Hierfür bedarf es der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Auch vom Beschwerdeführer selbst wird eine Ver- längerung, wenn auch nur um ein Jahr, beantragt (vgl. seine Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 im Verfahren PEN 18 422). 4.6 Gestützt auf die summarisch überprüfte Aktenlage ist zudem weiterhin von einer ungünstigen Rückfallprognose des Beschwerdeführers bezüglich strafbarer Hand- lungen gegen die sexuelle Integrität auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher versuchter und vollendeter Schändung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, Zugänglich-Machens von Pornografie, mehrfacher Herstellung und Versendung von Pornografie und 6 mehrfachen Verabreichens von gesundheitsgefährdenden Stoffen an Kindern schuldig erklärt. Tatzeitnah hat gemäss dem Gutachter Dr. med. E.________ ein sehr hohes Rückfallrisiko für einschlägige sexuelle Übergriffe an Kindern bestan- den. Aktuell hätten sich zwar deliktpräventive Therapieerfolge feststellen lassen, die das Risiko für eine weitere Delinquenz reduzieren und kurzfristig und im aktuel- len Rahmen von Lockerungen sei das Risiko für sexuelle Übergriffe als niedrig bis moderat einzuschätzen. Indes sei langfristig ohne weitere Therapieerfolge und bei aktueller Entlassung auf freien Fuss weiterhin von einem zumindest moderaten bis hohen Rückfallrisiko auszugehen. Kinder sind besonders schützenswert. Das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt hoch (BGE 143 IV 9 E. 3.2). Angesichts dessen und gestützt auf die gutachterliche Ein- schätzung ist die Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) daher weiter- hin zu bejahen. 5. 5.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innert einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (BGE 133 I 168 E. 4.1). 5.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer bislang in Untersuchungshaft und im stationären Massnahmenvollzug verbrachte Zeit die Dauer der aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 9.5 Jahren noch nicht erreicht hat und die Vollzugsbehörde zudem eine Ver- längerung der stationären Massnahme um fünf Jahre beantragte hat, gewahrt. Die Dauer der Sicherheitshaft von sechs Monaten rückt auch nicht in gefährliche Nähe der zu erwartenden Verlängerungsdauer der Massnahme, zumal auch der Be- schwerdeführer selbst eine Verlängerung der Massnahme um ein Jahr beantragt hat. Ersatzmassnahmen, die in gleicher Weise geeignet wären, die vom Beschwer- deführer ausgehende Gefahr für die Sicherheit Dritter zu bannen, wie die Fort- führung des aktuellen Settings, sind momentan nicht ersichtlich. 5.3 Die im Raum stehende Frage einer möglichen baldigen Verlegung des Beschwer- deführers in ein offenes Massnahmenzentrum (JVA G.________) stellt eine Voll- zugsfrage da. Diese gilt es vorliegend nicht zu beurteilen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 327 vom 16. August 2018 E. 4.4, bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 1B_433/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 6; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über den Justizvollzug [JVG; BSG 341.1], wonach sich der Vollzug der Sicherheitshaft mangels anderweitiger Regelungen in der StPO nach dem JVG richtet, sowie Art. 24 Abs. 3 der Verordnung über den Justizvollzug [JVV; BSG 341.11], wonach die BVD den Vollzugsort bestimmt; vgl. ebenso die Ak- tennotiz der BVD vom 12. November 2018, wonach sich im aktuellen Setting nichts 7 ändere, es laufe alles weiter wie bisher und auch das laufende Verfahren um Ver- legung werde davon nicht tangiert bzw. nicht verzögert [Akten Nr. PEN 18 422]). Soweit das Zwangsmassnahmengericht in Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides bestimmte, der Beschwerdeführer verbleibe bis zum endgültigen Entscheid über den weiteren Verlauf der Massnahme bzw. bis zum Ablauf der angeordneten Si- cherheitshaft in der JVA D.________ in aktuellen Setting, war es hierfür nicht zu- ständig. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist daher – auch wenn es vom Be- schwerdeführer nicht gerügt wurde – von Amtes wegen aufzuheben. 6. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Sicherheitshaft für sechs Monate rech- tens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Ziffer 3 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Dezember 2018 ist von Amtes wegen aufzuheben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung von Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen hat keinen ausscheidungswürdigen Aufwand verursacht. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ziffer 3 des Entscheides des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 20. Dezember 2018 wird von Amtes wegen aufgehoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Advokat Dr. B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident I.________ Bern, 15. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9