10. Nach dem Gesagten erweist sich die Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung als rechtmässig und die dadurch erhobenen erkennungsdienstlichen Daten sind in den Akten zu belassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wird abgewiesen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 1‘200.00. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.