Schliesslich sind die betroffenen privaten Interessen (persönliche Freiheit, informationelle Selbstbestimmung) gegen die öffentlichen Interessen (Risiken respektive Aufklärung von Straftaten) gegeneinander abzuwägen. Diese Interessenabwägung führt vorliegend zum Schluss, dass der leichte Eingriff einer erkennungsdienstlichen Massnahme dem Beschwerdeführer zuzumuten und damit verhältnismässig ist.