Nicht selten stellt die erkennungsdienstliche Erfassung das mildeste Mittel dar, um Tatbeteiligte zu identifizieren. Gerade bei Personen wie dem Beschwerdeführer, die sich einer Personenkontrolle und damit ihrer Identifikation zu entziehen versuchen, ist damit die Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu bejahen. Schliesslich sind die betroffenen privaten Interessen (persönliche Freiheit, informationelle Selbstbestimmung) gegen die öffentlichen Interessen (Risiken respektive Aufklärung von Straftaten) gegeneinander abzuwägen.