9. Damit stellt sich einzig noch die Frage, ob die erkennungsdienstliche Erfassung im vorliegenden Fall verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung um einen leichten Grundrechtseingriff handelt. Dass diese Massnahme geeignet ist, zur Aufklärung von Straftaten beizutragen, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Nicht selten stellt die erkennungsdienstliche Erfassung das mildeste Mittel dar, um Tatbeteiligte zu identifizieren.