Weiter ist er wegen versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft. Aufgrund all dieser Umstände bestehen vorliegend erhebliche und genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bisher ungeklärte Delikte von gewisser Schwere begangen hat oder inskünftig begehen könnte.