4 ziehen. Diese Schlussfolgerung wird durch den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zusätzlich bestärkt. Demnach wurde er am 14. März 2018 bereits einschlägig wegen Hinderung einer Amtshandlung verurteilt. Weiter ist er wegen versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft.