8. Der Vorfall, welcher Anlass zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gab, nahm seinen Anfang damit, dass der Beschwerdeführer sich den auf dem besetzten Gelände anwesenden Polizeibeamten näherte und deren Namen aufschrieb. Er trat ihnen gegenüber somit direkt in Erscheinung, weigerte sich in der Folge jedoch, seinerseits seinen Namen anzugeben. Er verhinderte die Personenkontrolle schliesslich, indem er in der anwesenden Menschenmenge, die von einer zusehends aggressiveren Stimmung gegenüber der Polizei getragen wurde, untertauchte. Mit demselben Vorgehen konnte er sich später ein weiteres Mal der Personenkontrolle entziehen.