Zwar ist es richtig, dass die beschuldigte Person in Bezug auf die ihr im aktuellen Verfahren vorgeworfene Tat der Unschuldsvermutung untersteht. Gemäss dem Entscheid der Beschwerdekammer BK 16 304 schliesst dieser Grundsatz aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürften. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist.