Strittig ist dabei zunächst, welche Umstände zur Beurteilung dieser Frage überhaupt berücksichtigt werden dürfen. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesbezüglich vollumfänglich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, welche sich auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 stützt, an: