Nun wurde die erkennungsdienstliche Erfassung vorliegend nicht zur Aufklärung dieser Anlasstat, sondern zur Beurteilung der Frage angeordnet, ob der Beschwerdeführer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in andere – auch künftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte. Es ist somit zu prüfen, ob eine erhöhte derartige Wahrscheinlichkeit besteht. Strittig ist dabei zunächst, welche Umstände zur Beurteilung dieser Frage überhaupt berücksichtigt werden dürfen.