7. Mit den Ausführungen im Anzeigerapport lässt sich klar ein hinreichender Tatverdacht auf Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) begründen. Das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nun wurde die erkennungsdienstliche Erfassung vorliegend nicht zur Aufklärung dieser Anlasstat, sondern zur Beurteilung der Frage angeordnet, ob der Beschwerdeführer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in andere – auch künftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte.