2 untersuchung könne ebenfalls nicht als Vergehen beurteilt werden, welches die Wahrscheinlichkeit für Delikte gewisser Schwere begründe, da er bezüglich der aktuell vorgeworfenen Tat unter dem Schutz der Unschuldsvermutung stehe. Folglich fehlten ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für die Begehung weiterer, künftiger Delikte. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsmassnahmen seien nicht erfüllt.