3. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer würde der Hausbesetzer-Szene angehören. Es sei daher mit einer substanziell erhöhten Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er auch inskünftig gegenüber Angehörigen der Polizei seine Identität zu verbergen versuche. 4. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Staatsanwaltschaft lege keine Beweise dafür vor, dass er der Hausbesetzer-Szene angehöre. Er habe bis jetzt keine Vorstrafen, welche auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür hindeuten würden, dass er seine Identität in Zukunft verschleiern würde. Die gegen ihn eröffnete Straf-