Dabei ist vorfrageweise über die Rechtmässigkeit der erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung zu befinden (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 363 vom 1. März 2016 E. 2.1; BK 16 199 vom 13. Juli 2016 E. 2). Dementsprechend sind das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und damit seine Beschwerdelegitimation zu bejahen. Auf die fristgerecht eingereichte und innert Nachfrist nachgebesserte Beschwerde wird eingetreten.