Das Erheben einer Beschwerde setzt weiter ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die gerügte Zwangsmassnahme wurde vorliegend bereits durchgeführt und ist abgeschlossen. Die entsprechenden Daten befinden sich jedoch nach wie vor in den Akten und der Beschwerdeführer beantragt deren Entfernung. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde kann die durchgeführte Zwangsmassnahme somit korrigiert werden. Dabei ist vorfrageweise über die Rechtmässigkeit der erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung zu befinden (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 363 vom 1. März 2016 E. 2.1;