(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Dezember 2018 Beschwerde. Die Beschwerdeschrift wurde dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2018 zur eigenhändigen Unterzeichnung innert 5-tägiger Frist zurückgeschickt. Die eigenhändig unterzeichnete Beschwerde ging am 3. Januar 2019 bei der Beschwerdekammer ein. Der Beschwerdeführer beantragte, (1.) die Daten der bereits erfassten erkennungsdienstlichen Behandlung seien nicht in den Datenbanken zu speichern und (2.) sofern bereits geschehen, seien die Daten daraus zu entfernen. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.