6 i.V.m. Art 436 Abs. 1 StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 4 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. Dezember 2018 wird aufgehoben. Der Beschuldigten/Beschwerdeführerin wird für das Verfahren BJS 17 831 eine Entschädigung von CHF 1‘499.95 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.