___ extra nichts gesagt. Anders zeigt sich die Situation bezüglich G.________, welche die Verfügung vom 10. Dezember 2015 bezeichnenderweise akzeptiert hat. Ihr Verhalten lässt sich nicht mit demjenigen der Beschwerdeführerin gleichsetzen oder vermengen. Daran ändert freilich nichts, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Keine Rolle spielt ebenso, wann – ob am 15. oder am 19. Oktober 2015 – D.________ und die Privatklägerin die fragliche Vereinbarung unterzeichneten. Offengelassen kann ferner, ob die Vereinbarung vom 15./19. Oktober 2015 mangels Kollektivunterschrift überhaupt gültig ist.