Es kann nicht gefolgert werden, die Beschwerdeführerin trage Verantwortung in Bezug auf das Geschäftsgebaren der Vermieterschaft, wenn sie das fragliche Dokument vom 15./19. Oktober 2015 gar nicht unterzeichnet hat. Bloss weil die Beschwerdeführerin um die Nachmieterschaft wusste, lässt sich nicht ohne – hier fehlende – objektive Belege der Schluss ziehen, sie habe erstens um die Verhandlung vom 15. Oktober 2015 und die Vereinbarung vom 15./19. Oktober 2015 gewusst und zweitens der Privatklägerin sowie D.________ extra nichts gesagt.