Die Generalstaatsanwaltschaft vermengt in rechtlich unzulässiger Weise die innerorganisatorischen Abläufe und Verantwortlichkeiten bei der F.________ AG respektive der E.________ AG. Es kann nicht gefolgert werden, die Beschwerdeführerin trage Verantwortung in Bezug auf das Geschäftsgebaren der Vermieterschaft, wenn sie das fragliche Dokument vom 15./19. Oktober 2015 gar nicht unterzeichnet hat.