Überdies war die Beschwerdeführerin (wie nebenbei auch die Privatklägerin) gemäss den Ausführungen von D.________ bei der Verhandlung vom 15. Oktober 2015 nicht dabei. Daran teil nahmen gemäss D.________ nur er selber, K.________ sowie G.________ (vgl. EV D.________ vom 13.07.2017 Z. 24. f. und Z. 69 f.). Vor diesem Hintergrund lässt sich ein prozessuales Verschulden der Beschwerdeführerin nicht auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände abstützen. Die Generalstaatsanwaltschaft vermengt in rechtlich unzulässiger Weise die innerorganisatorischen Abläufe und Verantwortlichkeiten bei der F.___