Allerdings ergibt sich allein daraus noch nicht, dass die Beschwerdeführerin die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht hätte. Um diesen Schluss ziehen zu können, wäre ausserdem eine klar ersichtliche Verknüpfung zur ebenfalls aktenkundigen Vereinbarung zur Auflösung des Mietvertrages vom 15. respektive vom 19. Oktober 2015 notwendig. Diesen Vertrag hat die Beschwerdeführerin indes nicht (mit-)unterzeichnet. Er trägt von Seiten der E.________ AG einzig die Unterschrift von G.________. Überdies war die Beschwerdeführerin (wie nebenbei auch die Privatklägerin) gemäss den Ausführungen von D.________