_ zuständig war. Auch hält die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl den Mietvertrag vom 1. Juli 2015 als auch denjenigen vom 6. Oktober 2015 (jeweils zusammen mit G.________) mitunterzeichnet hat. So ist es gemäss den Online-Handelsregisterauszügen der E.________ AG einerseits