Ferner muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). 8.2 Es wird so sein, dass die Beschwerdeführerin (als hauptsächlich verantwortliche Person) für die Bewirtschaftung der fraglichen Liegenschaft in M.________ zuständig war.