Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung liegt bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) vor, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.