BGE 116 la 162, S. 165 E. 2). Die Beschwerdeführerin habe sich nicht widerrechtlich verhalten oder eine moralische oder ethische Pflicht verletzt. Sie habe auch das Verbot des Handelns gegen Treu und Glauben nicht verletzt. Die Generalstaatsanwaltschaft scheine ihre Kompetenzen zu verkennen, indem sie die Rolle als Zivilrichterin einnehme. Sie mache sich die Verweigerung einer Entschädigung zunutze, um ihren Unmut über das Verhalten der Beschwerdeführerin kundzutun und sie in diesem Sinne vorzuverurteilen. Dies gehe nicht an (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 322 vom 23. November 2017, E. 10 und 14).