Die Generalstaatsanwaltschaft vermenge das Verhalten der Vermieterschaft mit der Rolle der Beschwerdeführerin. Zudem gebe das Verhalten der Vermieterschaft im straf- und zivilrechtlichen Sinn keinerlei Anlass zu Beanstandungen. Sogar D.________ habe angegeben, es sei normal, dass man sich aus einem Vertrag auskaufen müsse (EV D.________ vom 13.07.2017, Z. 35-36). Eine Verletzung moralischer oder ethischer Pflichten genüge für die Verweigerung einer Entschädigung nicht (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 157 vom 4. Juli 2018, BK 18 221 vom 29. Juni 2018; BGE 116 la 162, S. 165 E. 2).