7. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund des schweren Vorwurfs auf einen Anwalt angewiesen gewesen. Obwohl sie vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei es für sie nötig gewesen, sich auf die Einvernahme mit Unterstützung vorzubereiten. Ihr könne keine rechtswidrige und schuldhafte Verhaltensweise angelastet werden, weil sie den neuen Mietvertrag mitunterzeichnet habe. Sie sei weder an der Verhandlung der Vertragsauflösung noch an der Vereinbarung selbst beteiligt gewesen. Die Generalstaatsanwaltschaft vermenge das Verhalten der Vermieterschaft mit der Rolle der Beschwerdeführerin.