SR 210) (BGE 116 la 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1P.126/2005 vom 27.4.2005 E. 3.8) verletzt und so rechtswidrig und schuldhaft das gegen sie geführte Strafverfahren eingeleitet. Ausführungen zur Frage der ebenfalls bestrittenen Geringfügigkeit der mit der Untersuchung verbundenen Nachteile bzw. ihrer Aufwendungen im Strafverfahren erübrigten sich.