Die Privatklägerin habe sich folglich (unter anderem) aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin in einem Irrtum befunden, welcher kausal für die Abgabe ihrer Willenserklärung gewesen sei. Die Privatklägerin hätte die Vereinbarung nicht unterzeichnet, wenn sie gewusst hätte, dass ein Nachmieter habe gefunden werden können, welcher ab 1. November 2015 die Wohnungsmiete bezahlt habe. Durch ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) (BGE 116 la 162 E. 2c;