Ungeachtet der von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen zum Mietrecht habe sie durch ihr Verhalten an der Täuschung der Privatklägerin mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin habe die falsche Vorstellung über die Weitervermietung bei der Privatklägerin gekannt und diese bestehen lassen, um sie zum Abschluss der Vereinbarung zu verleiten. Die Privatklägerin habe sich folglich (unter anderem) aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin in einem Irrtum befunden, welcher kausal für die Abgabe ihrer Willenserklärung gewesen sei.