SR 220) regle die absichtliche Täuschung beim Vertragsabschluss. Diese betreffe ein Verhalten, durch das jemand bei einem anderen eine falsche Vorstellung hervorrufe, bestärke oder bestehen lasse, um den anderen zur Abgabe einer Willenserklärung, insbesondere zum Abschluss eines Vertrages zu verleiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 5.2). Ungeachtet der von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen zum Mietrecht habe sie durch ihr Verhalten an der Täuschung der Privatklägerin mitgewirkt.