3 tragsabschluss informiert habe und die Privatklägerin in Unkenntnis dieses Umstands die Vereinbarung vom 15. Oktober 2015 unterzeichnet und die CHF 10‘000.00 bezahlt habe. Art. 28 Obligationenrecht (OR; SR 220) regle die absichtliche Täuschung beim Vertragsabschluss.