Ihre Unterschrift fehle zwar auf der Vereinbarung vom 15. Oktober 2015. Es möge aber nicht zu überzeugen, wenn sie geltend mache, von diesem nicht alltäglichen Vorgang und der am 15. Oktober 2015 getroffenen Übereinkunft keine Kenntnis gehabt zu haben. Unbestritten sei ferner, dass die Beschwerdeführerin die Privatklägerin nicht über den neuen Ver-