Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt verantwortlich für die Vermietung der Liegenschaft gewesen. Indem die Beschwerdeführerin den neuen Mietvertrag mitunterzeichnet habe, sei erstellt, dass sie über die Mietnachfolge per 1. November 2015 im Bild gewesen sei. Ausserdem sei sie gemäss Handelsregisterauszug – wie auch G.________ – für die E.________ AG zeichnungsberechtigte Person mit Kollektivunterschrift zu zweien. Ihre Unterschrift fehle zwar auf der Vereinbarung vom 15. Oktober 2015.