6. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe Kenntnis von der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrags und dem neuen Mietvertrag vom 6. Oktober 2015 gehabt. Dies ergebe sich aus dem aktenkundigen Umstand, dass Rechtsanwalt H.________ im Namen der Mieterschaft am 1. September 2015 der E.________ AG die vorzeitige Vertragsauflösung bekannt gegeben habe. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt verantwortlich für die Vermietung der Liegenschaft gewesen.